Doping: Rebekah Keat suspendiert

von tri2b.com | 19.02.2005 um 15:38
Die Siegerin des IRONMAN Western Australia soll im November 2004 in einer Dopingprobe überhöhte Werte des Hormons Nandrolon aufwiesen haben. Der ehemaligen Juniorenweltmeisterin droht jetzt eine zweijährige Sperre ...

Die im November 2004 beim IRONMAN Western Australia genommene positive Dopingprobe stammt nach Informationen des US-Triathlete Magazine von der Australierin Rebekah Keat, die dort in 9:03:37 Std. siegte. Die 27-jährige frühere Juniorenweltmeisterin soll demnach auf einen deutlich überhöhten Wert (7.7 Nanogramm) des Hormons Nandrolon getestet worden sein. Die Analyse der B-Probe weise ebenso einen deutlich über dem Grenzwert (5 ng/ml) liegenden Wert auf. Der Australische Triathlonverband habe Keat daraufhin bis auf Weiteres vom Wettkampfbetrieb suspendiert. Im Falle einer Verurteilung droht Keat eine zweijährige Dopingsperre. Modedroge Nandrolon In der Vergangenheit war Nandrolon schon mehrfach bei Dopingfällen ins Visier der Fahnder geraten. In der Zahnpasta-Affäre um den Langstreckenläufer Dieter Baumann sowie bei den Sprintern Merlene Ottey und Linford Christie wurde Nandrolon als Dopingsubstanz festgestellt. Letztere waren vom Vorwurf des Dopings aber freigesprochen worden, weil sie nachweisen konnten, dass die Substanz auch über verunreinigte Nahrungsergänzungsmittel in ihren Körper gelangt sein könnte. DTU stellt Verfahren ein Derweil hat die Deutsche Triathlon Union das Dopingverfahren gegen eine Teilnehmerin der Militär-WM am 8. Juni 2004 im französischen Belfort abgeschlossen. Der Verband wird dabei die vom Militär-Weltsportverband CISM verhängte einjährige Sperre nicht übernehmen, erklärte DTU-Vizepräsident Reinhard Wilke. Die Athletin war auf das Diuretikum Torasemid positiv getestet worden, hatte für dessen per Attest bestätigte medizinische Indikation aber keine Ausnahmegenehmigung beantragt. Der Verband erteilte daraufhin eine "Abmahnung" und verhängte ein Bußgeld über 150 Euro. Den Namen der Athletin will die DTU wegen der geringen Schwere des Verstoßes nicht bekannt geben.